Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen mit unseren Kunden. Sie gelten ebenso für vertragliche Nebenleistungen unseres Unternehmens wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches. Sie sind ferner Vertragsgrundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Derartige Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben.
§ 2 Vertragsschluß
Die jeweilige schriftliche oder fernmündliche Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach eigener Wahl sofort fernmündlich, durch Zusendung der bestellten Ware oder aber innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir dies schriftlich bestätigen. Das gleich gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung Dritte heranzuziehen.
§ 3 Lieferung
Wir liefern nach freier Wahl entweder ab eigenem Firmensitz, ab Werk des Herstellers oder ab Firmensitz des Lieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Verladestelle verlassen hat, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf Wunsch des Kunden wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Wir sind darauf eingerichtet, wenige Tage nach Eingang der Materialien lieferbereit zu sein.
Material und gegebenenfalls erforderliche Fertigungswerkzeuge werden unverzüglich nach Abschluß der Liefervereinbarung geordert. Den Zeitpunkt des Eingangs des Materials bei uns können wir leider nicht immer beeinflussen. Angaben von Lieferfristen in den Einzelbestellungen sind daher grundsätzlich unverbindlich.
Sofern Lieferfristen von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind wir an die dort genannten Frist gebunden. Wir befinden uns in Lieferverzug sobald ein derart vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Kalendertage überschritten wird. Diese Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, sofern und soweit wir selbst richtig und rechtzeitig mit der vertragsgegenständlichen Ware beliefert worden sind. wir verpflichten uns nicht richtig und rechtzeitig mir der vertragsgegenständlichen Ware beliefert worden sind. Wir verpflichten uns, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung sofort nach
eigener Kenntnis dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Sollten Verpackungskosten etwa zum Schutz der Ware- anfallen, so trägt diese der Kunde. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen befugt. Dem Kunden ist bekannt, daß im Eisenund Stahlhandel die exakte Einhaltung von Liefermengen aus Fertigungstechnischen Gründen oftmals nicht möglich ist. Daher sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
Die Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb eines Verzugszeitraumes- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der vertragsgegenständlichen Ware von erheblichem Einfluß sind. Die gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten, als sie nicht zumindest auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung unseres Unternehmens bzw. Unserer Vorlieferanten beruhen. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer vollkaufmännischen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt- auf den im Zeitpunkt des Vertagsschlusses voraussehbaren Schaden, höchsten aber auf 30% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden anschließend mit angemessenen verlängerter Frist neu zu beliefern.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Rechnung sind nach Erhalt der Ware, auch nach Erhalt einer Teillieferung, binnen 7 Tage netto Kasse zahlbar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, Schecks, Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Gutschrift als Erfüllung. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen sowie eines weiteren Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug. So wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort und ohne Abzug fällig.
Gegen unseren Vergütungsanspruch kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären oder
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
§5 Eigentumsvorbehalte
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandenen Forderungen oder andere bei Lieferung bestehenden Forderungen mehr vorhanden sind.
Über diesen einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus wird der Kunde erst dann Eigentümer an den Leistungsgegenständen, wenn alle aus Geschäftsbeziehungen bestehenden Forderungen unseres Hauses ausgeglichen sind (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Kunden besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung so lange fort, bis der Wechsel oder der Scheck vom Kunden endgültig eingelöst worden ist. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt
werden. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Kunden, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren erwirbt. Diese Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Kunde tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß seine Kaufpreisforderungen gem. vorstehender Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt.
Be- oder Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, daß wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der unserem Lieferpreis im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zu Zeit der Verarbeitung zu. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sachen entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947,948 BGB. Erwirbt der Kunde durch Verbindung Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem Verkaufspreis der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
Diese Miteigentum setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch Verkauf des Gegenstandes, mit dem die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verbunden worden ist, erwirbt. Der Kunde Tritt uns diese Forderung an seinen Abnehmer bereits jetzt in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils am Gesamt-Verkaufsgegestandes ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentum eines Dritten an der von uns gelieferten Ware, so tritt uns der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen diesen Dritten in Höhe unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden ab. Wir erklären bereits jetzt die Annahme dieser Abtretung.
§ 6 Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft auf sichtbare Schäden und Mängel zu untersuchen, insbesondere Gewicht und Ausmaße zu prüfen, und gegebenenfalls Beanstandungen unverzüglich uns schriftl. oder fernmündlich zu melden.
Bei berechtigter Beanstandung der Qualität der gelieferten Ware wird der beanstandete Teil der Lieferung nach unserer Wahl nachgebessert oder aber spesenfrei ersetzt. Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, entweder Herabsetzungen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) bezügl. der mangelhaften Lieferung oder Teillieferung zu verlangen. Der Kunde hat bei Übergabe des Lieferscheines ferner die Richtigkeit der Aufzeichnung über die Warenlieferung zu prüfen. Mit der Abnahme des Lieferscheines wird unter Verzicht auf jegliche
Einrede die Richtigkeit der Aufzeichnung über die Warenlieferung anerkannt, auch wenn hierfür die Unterschrift seitens des Empfängers nicht geleistet wurde. Zum Ersatz von Schaden aus anderem Rechtsgrund sowie auf Gewährleistung bei II a Material und deklassiertem Material haften wir nur, wenn der Schaden oder Gewährleistungsanspruch entweder auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Ist unser Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichen Rechts Sondervermögen, so sind etwaige Schadenersatzansprüche wie folgt eingeschränkt: Es besteh keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz begründet wird. Ferner ist jede Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den uns bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
§7 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Kirchheim/Teck. Als Gerichtsstand ist ebenfalls Kirchheim/Teck vereinbart. Unseren Kunden ist bekannt, daß Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogener Art, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -Verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Sollte sich die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung herausstellen, gilt stattdessen eine dem wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Regelung.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.